{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-22_2022-05-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23f7e36766046878bd08c00365191cef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2022 SCBES.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung Nr. 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So hat das Betreibungsamt verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 2'671.00 übersteigende Betrag gepfändet wird, womit es im Resultat keine Rolle spielt, wie hoch das in der Berechnung angegebene Einkommen ist.\n2. Wie das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für individuelle Stromkosten, Privathaftpflichtversicherung und Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Situation auch nicht die Einrechnung von zusätzlichen Telefonkosten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Kindern und ihrer Mutter über Telefon pflegt und dadurch höhere Kosten verursacht werden. Da aber beide Kinder volljährig sind, kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin nehme dadurch gewissermassen ihre Betreuungspflichten wahr, weshalb sich die Berücksichtigung höherer Telefonkosten auch im Lichte dessen nicht rechtfertigt.\n3. Was die geltend gemachten höheren Heizkosten anbelangt, ist festzuhalten, dass im Existenzminimum Nebenkosten von CHF 280.00 eingerechnet wurden. Sollte die Nebenkostenabrechnung höher ausfallen, kann die Beschwerdeführerin die Differenz gegen Vorweisung der Zahlungsquittung beim Betreibungsamt zurückverlangen.\n4. Des Weiteren kann hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitskosten ebenfalls auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Soweit diese von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.\n5. Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es seien die Kosten für ihren Deutschkurs zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass es zwar sehr zu begrüssen ist, wenn die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht. Eine diesbezügliche Kosteneinrechnung wäre aber mit dem Grundsatz, dass die von einer Lohnpfändung betroffene Schuldnerin ihre Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, nicht vereinbar. Demnach ist der Deutschkurs über den Grundbetrag zu finanzieren.\n6. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für das Halbtax-Abo ist darauf hinzuweisen, dass in der Existenzminimumberechnung für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Kosten eines Zonenabonnements (1-2 Zonen) eingerechnet wurden, was nicht zu beanstanden ist.\n7. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige aufgrund des Verschleisses ihrer Arbeitskleidung monatlich zusätzlich CHF 70.00, ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine Belege vorlegt, die diesen Verschleiss belegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Frei- bzw. Hallenbad Reinigungsarbeiten verrichtet, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass daraus ein höherer Kleiderverschleiss resultieren würde.\n8. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 100.00 bei einem 60%igen Pensum und bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin an drei Wochentagen arbeitet, etwas tief ausgefallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind allerdings widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben, andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie belegt zudem keine dieser Behauptungen. Sollte sie tatsächlich an fünf Tagen pro Woche arbeitstätig sein, käme eine Erhöhung des Anteils für auswärtige Verpflegung in Frage. Die Beschwerdeführerin müsste dies aber gegenüber dem Betreibungsamt belegen. Da der Sachverhalt in diesem Punkt unklar ist, kann die Aufsichtsbehörde darüber nicht entscheiden. Das Betreibungsamt wird deshalb angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden.\nSodann sind gemäss den Richtlinien bei erhöhtem Nahrungsbedarf CHF 5.50 pro Arbeitstag zu berücksichtigen. Zu denken ist hierbei an Schwerarbeiten wie beispielsweise auf dem Bau. Ein erhöhter Nahrungsbedarf erscheint bei der vorliegenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin jedoch nicht gegeben.\n9. Sodann handelt es sich bei den gerügten Inkassokosten um von der Gläubigerin veranschlagte Kosten, welche weder von der Aufsichtsbehörde noch vom Betreibungsamt zu beurteilen sind. Ein (Teil-)Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben.\n10. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie müsse für Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen."}