{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-22_2022-05-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23f7e36766046878bd08c00365191cef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2022 SCBES.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung Nr. 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Weil die Beschwerdeführerin aufgrund einer Falschauskunft auf den Familiennachzug verzichtet habe, könne sie ihr verfassungsmässig garantiertes Recht auf Familie nur über telefonischen Kontakt zu ihren Kindern wahrnehmen. Zudem hätten Kinder gemäss schweizerischer Rechtsprechung Anspruch auf Unterstützung bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und seien daher auf Unterstützung angewiesen. Georges Vonder Mühll verweise im Basler Kommentar zum SchKG in N23 zu Art. 93 auf die SKOS-Richtlinien, welche in Ziff. II 5 festhielten: «Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.» Die Beschwerdeführerin habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, dass die elterliche Unterhaltspflicht ihre Grenzen an der Leistungsfähigkeit der Eltern finde, greife vorliegend zu kurz. Die von der Vorinstanz angeführte Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen. Die Vorinstanz habe sich aber nicht zum Umstand geäussert, dass die Unterstützungszahlungen ins Ausland an die in […] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin gingen. Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter angewiesen. Des Weiteren gehe die Beschwerdeführerin um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie benötige daher zwei auswärtige Hauptmahlzeiten und Zwischenverpflegung. Der angerechnete Betrag von CHF 100.00 pro Monat sei vorliegend zu niedrig angesetzt. Sie verrichte körperlich anstrengende Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse. Sodann seien ihre Kleider aufgrund der durchzuführenden Reinigungsarbeiten – u.a. mit starken chemische Mitteln, wie Säuren zum Entkalken – vermehrtem Verschleiss unterworfen, zumal das Oberteil, welches vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde, keinen effektiven Schutz darstelle. Indem es die Vorinstanz unterlasse, sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, verletze sie ihr rechtliches Gehör. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Kognition der erkennenden Instanz falle eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.\n"}