{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-22_2022-05-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23f7e36766046878bd08c00365191cef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2022 SCBES.2022.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:24", "Checksum": "fe20f7648385c61790e93024f79a5589", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.05.2022 SCBES.2022.22\nRegeste:\nEinkommenspfändung Nr. [...]\n\nI.\n1. A.___ erhebt als Schuldnerin mit Schreiben vom 8. März 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend, sie arbeite nicht wie vom Betreibungsamt geschrieben 60 % im […] und 60 % im […] [...] bzw. gesamthaft 120 %. Vielmehr arbeite sie gesamthaft 60 % - im Sommer 60% im […] [...] und im Winter 60% im […] beim [...]. Sodann müsse sie für ihre zwei Kinder sorgen, die aus ihrer ersten Ehe in [...] stammten. Ihr erster Ehemann sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ermordet worden. Seither müsse sie für sämtliche Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen. Des Weiteren seien die Stromkosten für ihre Wohnung von CHF 65.00 sowie die auswärtige Verpflegung von CHF 264.00 pro Monat (sie arbeite an fünf Tagen pro Woche) nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die Kosten für die Franchise von CHF 300.00 bzw. CHF 25.00 sowie die Medikamentenkosten und der Selbstbehalt der medizinischen Behandlungen nicht eingerechnet worden. Sie leide an verschiedenen Problemen des Bewegungsapparates und weiteren Krankheiten. Sie benötige aus diesem Grund immer wieder medizinische Behandlungen und insbesondere Physiotherapie. In den letzten Jahren hätten diese Kosten im Durchschnitt CHF 1’500.00 pro Jahr bzw. CHF 125.00 pro Monat betragen. Sodann seien die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung von CHF 10.00 sowie die Telefonkosten für den Kontakt mit ihrer Mutter von CHF 106.40 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien die Kosten für die Deutschkurse von CHF 50.00 einzurechnen, damit sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Zudem seien die Kosten für ihr Halbtaxabo von CHF 15.40 pro Monat sowie für die Arbeitskleidung von CHF 70.00 nicht berücksichtigt worden.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. März 2022 sei aufzuheben.\n2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei gemäss der nachstehenden Begründung\nneu zu berechnen.\n3. Die Einkommensaufstellung vom 22. Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder 3’000.00 pro Monat angerechnet werde. Nicht jedoch beides gleichzeitig, so wie dies in der aktuellen Einkommensaufstellung wahrheitswidrig verzeichnet sei.\n4. Der Pfändungsbetrag sei um CHF 216.30, welche von der lnkassofirma für ihre eigenen angeblichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden seien, gemäss Art. 85a SchKG zu reduzieren.\n5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."}