Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2019, aber auch bis dato, nicht erbracht, obwohl die Mietzinsherabsetzung seit mehr als zwei Jahren besteht. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Die diesbezüglich beantragte Fristverlängerung sowie die Beschwerde sind somit abzuweisen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: