Zudem hat das Betreibungsamt diese Mietzinsherabsetzung bereits am 1. Mai 2019 mit Wirkung per 1. Oktober 2019 verfügt, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren hätte der Schuldner die Möglichkeit gehabt, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2019 anzufechten, wenn er den Nachweis erbracht hätte, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2019, aber auch bis dato, nicht erbracht, obwohl die Mietzinsherabsetzung seit mehr als zwei Jahren besteht.