II. 1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen sind der aktuelle Mietzins von CHF 2'490.00, aber auch der beantragte Betrag von 1'800.00, als Wohnkosten für eine dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer dreiköpfigen Familie.