_ seine verbesserte Beschwerde ein und stellt den Antrag, die Existenzminimumberechnungen vom 15. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 seien teilweise aufzuheben und beim Existenzminimum sei ein Betrag für den Mietzins in der Höhe von CHF 1'800.00 anzurechnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er müsse einen Mietzins von CHF 2'490.00 bezahlen. Mit der gegenwärtigen Pfändungsquote sei es jedoch nicht möglich, die minimalen Ausgaben zu decken. Mit den Betreibungen sei es schwierig, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Er benötige mehr Zeit, um Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Er bitte um eine Frist von einem Monat.