I. 1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 gelangt A.___ an die Aufsichtsbehörde, worauf ihm der Präsident der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist bis 17. Januar 2022 setzt mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Falls die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, sei diese innert gleicher Frist zu verbessern. Am 17. Januar 2022 reicht A.___ seine verbesserte Beschwerde ein und stellt den Antrag, die Existenzminimumberechnungen vom 15. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 seien teilweise aufzuheben und beim Existenzminimum sei ein Betrag für den Mietzins in der Höhe von CHF 1'800.00 anzurechnen.