Die Fortsetzung der Betreibung mit dem Erlass der Pfändungsankündigung ist daher nicht nichtig. Zufolge der Verspätung der Beschwerde ist auf die weiteren, gegen die Pfändungsankündigung gerichteten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Ohnehin beruhen diese auf der widerlegten Behauptung, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Abschliessend kann sodann festgehalten werden, dass eine Pfändung auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden kann (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 6). 7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.