Der Umstand, dass das Betreibungsamt später auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls das Datum vom 19. Dezember 2021 ausgefüllt hat, ändert daran nichts. Offensichtlich ist dies in Anlehnung an das Erledigungsschreiben des cour d’appell de Colmar vom 21. Dezember 2021 geschehen, auf dem der Abschluss des Verfahrens am 19. Dezember 2021 festgehalten wird (Dont procés verbal fait et clos a ST LOUIS, le 19 décembre 2021 10 heures 25). Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2021 ist demnach erstellt. 6. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Fortsetzung der Betreibung mit dem Erlass der Pfändungsankündigung ist daher nicht nichtig.