Die Angabe des Überbringers, wie sie in Art. 72 Abs. 2 SchKG und vom Beschwerdeführer verlangt wird, ist danach nicht erforderlich. Dem Zustellungszeugnis kommt volle Beweiskraft zu, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2019, a.a.O.). Der Umstand, dass das Betreibungsamt später auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls das Datum vom 19. Dezember 2021 ausgefüllt hat, ändert daran nichts.