Die Zustellung selbst erfolgt regelmässig nach den im ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls in Deutschland nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht nicht gegen den schweizerischen ordre public verstösst (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez, a.a.O., Art. 66 N 14d). Dasselbe gilt in Deutschland bei einer Einlegung in den Briefkasten des Schuldners (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2019, PKG 2019 Nr. 13). Auch eine dem israelischen Recht entsprechende Zustellung durch Anheften an die Wohnungstür ist gültig (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez, a.a.