Dies genüge den rechtlichen Anforderungen von Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht. Auf dem vom Betreibungsamt beigelegten Zahlungsbefehl (Gläubigerexemplar) seien auf der zweiten Seite unter «Unterschrift der zustellenden Person» der Stempel des Betreibungsamtes Thierstein (ohne Personenangabe einer zustellenden Person) sowie das Zustellungsdatum mit dem 19. Dezember 2021 angegeben. Letzteres sei befremdlich, denn das angebliche «Zustellungszeugnis/ Attestation» nenne unter «Ausgefertigt in / am» den 17. Dezember 2021.