Ihm sei nichts dergleichen ausgehändigt worden und er habe auch keinen Empfang quittiert. Wie dem «Zustellzeugnis / Attestation», welches angeblich am 17. Dezember 2021 ausgefertigt worden sein solle, entnommen werden könne, sollten die behaupteten Schriftstücke «durch einfache Übergabe» (und nicht durch in einer der gesetzlichen Formen gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG) dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sein. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen von Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht.