72 SchKG gewahrt worden sei. Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen habe, müsse auf der Urkunde bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Der Zahlungsbefehl sei als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner persönlich auszuhändigen und dürfe deshalb nicht einfach in den Briefkasten eingeworfen werden. Gemäss den Akten der Behörden in [...] sei ihm am 17. Dezember 2021 ein Exemplar der Urkunde ausgehändigt worden. Ihm sei nichts dergleichen ausgehändigt worden und er habe auch keinen Empfang quittiert.