Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] zugestellt worden ist. Eine Betreibung, in welcher der Zahlungsbefehl wegen fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist, ist nichtig (BGE 128 III 101). Es ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten hat. 3. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, das Betreibungsamt lasse den Beweis offen, dass die Zustellungsform des Zahlungsbefehls (Art. 69 ff. SchKG) gemäss Art. 72 SchKG gewahrt worden sei.