II. 1. Der Beschwerdeführer gibt an, die Pfändungsankündigung sei ihm am 7. Februar 2022 zugestellt worden. Gemäss Track & Trace wurde ihm die Pfändungsankündigung jedoch bereits am 5. Februar 2022 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach am 15. Februar 2022 abgelaufen (zur Zustellung eines Zahlungsbefehls am Samstag und zum Fristenlauf: BGE 114 III 55). Die am 16. Februar 2022 der Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] zugestellt worden ist.