2. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 3. Der Gläubiger B.___, dem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte am 11. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Der Gläubiger liess sich dazu am 11. April 2022 ebenfalls noch einmal vernehmen. 5. Auf die Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.