3. Überdies sei festzustellen, dass die Prosekution des Arrestbefehls Nr. [...] vom 1. Februar 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seit über einem Jahr nicht rechtsgenüglich stattgefunden hat, weswegen infolgedessen ebenso festzustellen sei, dass der Arrest am Arrestgegenstand gemäss Arrestbefehl Nr. [...] des Richteramtes Dorneck-Thierstein dahingefallen ist. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.