{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-17_2022-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161992&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "195b7c0d4c1a39650899386da0bee10a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2022 SCBES.2022.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:06", "Checksum": "ec633a90f36aa2e892797edf11aca484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2022 SCBES.2022.17\nRegeste:\nPfändungsankündigung\n\n\n5. Das Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 19. Dezember 2021 bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls persönlich übergeben worden ist (Nous remettons en main propre a A.___ l'exemplaire qui lui est destiné). Dieses Zustellzeugnis gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO. Zustellbescheinigungen sind als öffentliche Urkunden zu qualifizieren (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 9 N 5; BGE 117 III 10 E. 5c). Ausländische öffentliche Urkunden stehen inländischen, soweit sie in der Schweiz anerkannt werden, gleich (Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 179 N 7), was vorliegend aufgrund von Art. 6 des Haager Übereinkommens der Fall ist. Dieses ermöglicht nebst den Formen, die das Recht des ersuchten Staates vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a), in Art. 5 Abs. 2 die Zustellung durch einfache Übergabe an den Empfänger. Dementsprechend kann auf dem Zustellungsersuchen diese Zustellungsform angekreuzt werden. Nach Art. 6 Abs. 2 des Haager Übereinkommens enthält das Zustellzeugnis Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person, der das Schriftstück übergeben worden ist. Die Angabe des Überbringers, wie sie in Art. 72 Abs. 2 SchKG und vom Beschwerdeführer verlangt wird, ist danach nicht erforderlich. Dem Zustellungszeugnis kommt volle Beweiskraft zu, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2019, a.a.O.). Der Umstand, dass das Betreibungsamt später auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls das Datum vom 19. Dezember 2021 ausgefüllt hat, ändert daran nichts. Offensichtlich ist dies in Anlehnung an das Erledigungsschreiben des cour d’appell de Colmar vom 21. Dezember 2021 geschehen, auf dem der Abschluss des Verfahrens am 19. Dezember 2021 festgehalten wird (Dont procés verbal fait et clos a ST LOUIS, le 19 décembre 2021 10 heures 25). Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2021 ist demnach erstellt.\n6. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Fortsetzung der Betreibung mit dem Erlass der Pfändungsankündigung ist daher nicht nichtig. Zufolge der Verspätung der Beschwerde ist auf die weiteren, gegen die Pfändungsankündigung gerichteten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Ohnehin beruhen diese auf der widerlegten Behauptung, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Abschliessend kann sodann festgehalten werden, dass eine Pfändung auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden kann (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 6).\n7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}