{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-17_2022-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161992&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "195b7c0d4c1a39650899386da0bee10a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2022 SCBES.2022.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:06", "Checksum": "ec633a90f36aa2e892797edf11aca484", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2022 SCBES.2022.17\nRegeste:\nPfändungsankündigung\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer gibt an, die Pfändungsankündigung sei ihm am 7. Februar 2022 zugestellt worden. Gemäss Track & Trace wurde ihm die Pfändungsankündigung jedoch bereits am 5. Februar 2022 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach am 15. Februar 2022 abgelaufen (zur Zustellung eines Zahlungsbefehls am Samstag und zum Fristenlauf: BGE 114 III 55). Die am 16. Februar 2022 der Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] zugestellt worden ist. Eine Betreibung, in welcher der Zahlungsbefehl wegen fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist, ist nichtig (BGE 128 III 101). Es ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten hat.\n3. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, das Betreibungsamt lasse den Beweis offen, dass die Zustellungsform des Zahlungsbefehls (Art. 69 ff. SchKG) gemäss Art. 72 SchKG gewahrt worden sei. Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen habe, müsse auf der Urkunde bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei. Der Zahlungsbefehl sei als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner persönlich auszuhändigen und dürfe deshalb nicht einfach in den Briefkasten eingeworfen werden. Gemäss den Akten der Behörden in [...] sei ihm am 17. Dezember 2021 ein Exemplar der Urkunde ausgehändigt worden. Ihm sei nichts dergleichen ausgehändigt worden und er habe auch keinen Empfang quittiert. Wie dem «Zustellzeugnis / Attestation», welches angeblich am 17. Dezember 2021 ausgefertigt worden sein solle, entnommen werden könne, sollten die behaupteten Schriftstücke «durch einfache Übergabe» (und nicht durch in einer der gesetzlichen Formen gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG) dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sein. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen von Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht. Auf dem vom Betreibungsamt beigelegten Zahlungsbefehl (Gläubigerexemplar) seien auf der zweiten Seite unter «Unterschrift der zustellenden Person» der Stempel des Betreibungsamtes Thierstein (ohne Personenangabe einer zustellenden Person) sowie das Zustellungsdatum mit dem 19. Dezember 2021 angegeben. Letzteres sei befremdlich, denn das angebliche «Zustellungszeugnis/ Attestation» nenne unter «Ausgefertigt in / am» den 17. Dezember 2021. Genau an der Stelle «Unterschrift der zustellenden Person» müsste beim nicht vorhandenen Exemplar für den Schuldner der entsprechende Stempel der «Gendarmerie Nationale» sowie die Unterschrift des zustellenden französischen Gendarmen sein (und nicht der Amtsstempel des Betreibungsamtes ohne Unterschrift der zustellenden Person wie beim Gläubigerexemplar).\n4. Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag, hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (BGE 136 III 575 E. 4.2). Im konkreten Fall wohnt der Beschwerdeführer in Frankreich, womit das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131; im Folgenden das Haager Übereinkommen) zur Anwendung kommt. Darunter fallen praxisgemäss auch die Betreibungsurkunden, sofern sie sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018; Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 66 N 14). Die Zustellung selbst erfolgt regelmässig nach den im ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls in Deutschland nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht nicht gegen den schweizerischen ordre public verstösst (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez, a.a.O., Art. 66 N 14d). Dasselbe gilt in Deutschland bei einer Einlegung in den Briefkasten des Schuldners (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2019, PKG 2019 Nr. 13). Auch eine dem israelischen Recht entsprechende Zustellung durch Anheften an die Wohnungstür ist gültig (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez, a.a.O., Art. 66 N 14d). Aus alledem ergibt sich, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer richtigerweise per Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen zugestellt hat. Bei dieser Zustellung sind die Formvorschriften des Art. 72 SchKG nicht anwendbar."}