Denn angesichts der vorliegenden Umstände hätte der Mietzins sogleich ohne Anpassungsfrist herabgesetzt werden können. Das Betreibungsamt hat davon abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022 gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht beklagen. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: