Seine Erkrankung, die nach seinen Angaben der Grund für seine missliche finanzielle Situation ist, hat somit schon vor dem Einzug in die aktuelle Wohnung bestanden. Ohnehin musste der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren immer wieder durch die Steuerbehörden betrieben werden. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53).