II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Grund für seine finanzielle Situation sei ein Burnout. Dazu komme ein Scheidungskrieg. Er sei erst sieben Monate im neuen Zuhause und möchte seinen Kindern ein stabiles Zuhause bieten. Er könne die Schulden ohne Probleme abzahlen, wenn er arbeite. Deshalb möchte er um mehr Zeit bitten, bis die Mietzinsherabsetzung gemacht werde. Er sei sicher, bis März 2023 die ganzen Schulden zu begleichen. 2. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer die Herabsetzung des Mietzinses nicht. Auch das Ausmass der Herabsetzung bzw. der neu für die Miete in die Berechnung des Existenzminimums einzusetzende Betrag wird von ihm nicht in Frage gestellt.