I. 1. Am 9. Februar 2022 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Für die Berechnung übernahm es den aktuellen Mietzins von monatlich CHF 2’550.00. Mit Verfügung betreffend Herabsetzung Mietzins vom gleichen Tag kündigte das Betreibungsamt jedoch an, ab 1. Juli 2022 (nächster Umzugstermin) werde im Existenzminimum nur noch ein Mietzins von CHF 1’700.00 berücksichtigt. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 14. Februar 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um mehr Zeit, bis eine Mietzinsherabsetzung gemacht werde.