Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Das soeben Gesagte gilt zudem auch bezüglich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Einkommensänderung im Januar von CHF 1'452.00. 4. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er fahre seine Tochter zur Schule nach [...], weshalb ihm die diesbezüglichen Kosten einzurechnen seien. Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 sind besondere Auslagen, welche zur Schulung der Kinder notwendig sind, im Existenzminimum des Schuldners zu berücksichtigen.