II. 1. A.___ ist Selbständigerwerbender. Der Verdienst des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit ist beschränkt pfändbar. Zur Pfändung und somit auch für die Berechnung des Existenzminimums ist nur das Nettoeinkommen des Schuldners massgebend. Die Gestehungskosten, die notwenigen Auslagen bleiben ausser Betracht (BGE 112 III 20). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens hat der Beschwerdeführer die Unterlagen einzureichen, welche die von ihm geltend gemachten Sozialabzüge, die Buchhaltungskosten, die Kosten für den Computer und die Autokosten belegen, was nicht der Fall ist. Somit ist die Beschwerde bezüglich dieser Punkte abzuweisen.