Zahlungen, die nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres geleistet werden müssen, beeinträchtigen das Existenzminimum während der Dauer der Pfändung nicht. Zudem steht dem Schuldner nach Ablauf der Pfändung wieder sein gesamtes Einkommen zur Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Das Existenzminimum ist während der Dauer der Pfändung geschützt, damit die Pfändung dem Schuldner nicht die Mittel entzieht, die für ihn und seine Familie unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zukünftige Forderungen werden von dieser Garantie jedoch nicht erfasst. Eine Rückerstattung für später fällig gewordene Forderungen aus dem Erlös der abgeschlossenen Pfändung ist deshalb ausgeschlossen.