Das Betreibungsamt ist der Meinung, die eingereichten Rückerstattungen der Selbstbehalte datierten nach Ablauf der Lohnpfändung am 21. Januar 2022, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, massgebend sei das Datum des effektiven Leistungsbezuges. Grundsätzlich werden Selbstbehalte berücksichtigt, damit das Existenzminimum des Schuldners durch die Pfändung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend waren die Rechnungen der [...] erst nach Ablauf der Lohnpfändung fällig und zahlbar, jedenfalls geht aus den vorgelegten Abrechnungen nichts Anderes hervor, soweit nicht gar eine Fälligkeit per 6. März 2022 vermerkt ist.