Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der Liegenschaftsaufwand wird, wie oben bereits ausgeführt, pauschal mit einem Prozent des Verkehrswertes bemessen, wobei der Nachweis höherer Gesamtkosten vorbehalten bleibt. Somit ist der kleine Unterhalt im pauschalen Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden Existenzminimumsberechnung ist der Liegenschaftsaufwand unter der Position «Nebenkosten» aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem Liegenschaftsaufwand zu bestreiten ist, braucht nicht entschieden zu werden.