Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 umfasst der monatliche Grundbetrag auch den Unterhalt der Wohnungseinrichtung. Dementsprechend finden sich bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag keine Zuschläge für den kleinen Unterhalt, auch nicht unter den Positionen «Mietzins, Hypothekarzins» und «Heiz- und Nebenkosten». Auch unter der Position «Verschiedene Auslagen» wird der kleine Unterhalt nicht erwähnt. Der kleine Unterhalt, den der Mieter selbst zu tragen hat, ist daher aus dem Grundbetrag zu finanzieren.