Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht denn auch geflissentlich, dass dementsprechend in seiner Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten CHF 470.50 abzüglich eines Drittels für den Sohn, also CHF 313.70, eingesetzt und berücksichtigt wurden.