Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat.