«Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.» Weiter seien nach dem Mietvertrag vom 31. Juli 2020 in den pauschalen monatlichen Nebenkosten von CHF 200.00 (inkl. Abzug 1/3 für [...]) die Kosten für die Beheizung der Wohnung und den Strom nicht berücksichtigt. 2.2. Der Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände.