Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner hätte ausgeben wollen. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Rückerstattung von CHF 1'466.71 nach der detaillierten Heizkostenabrechnung für die Periode vom 01.01.2021 – 31.12.2021 (Beilagen 11 – 14). Er beruft sich dabei insbesondere auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 (Verfahren SCBES.2021.6). Dort sei folgendes erwähnt worden: «Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.»