Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des Lohnpfändungsjahres erzielt wird. Entsprechend der Periodizität der Einkommenspfändung wurde auch das Einkommen, das dem Beschwerdeführer vom 1. bis zum 21. Januar 2021 ausbezahlt wurde, nicht von der Pfändung erfasst, genauso wenig wie das Einkommen, das nach dem 21. Januar 2022 angefallen ist. Im Ergebnis wurden denn auch nur zwölf monatliche Rentenanteile an das Betreibungsamt geleistet. Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner hätte ausgeben wollen.