II. 1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die gepfändeten Renten würden den gesamten Monat Januar 2022 betreffen und seien ein Entgelt für die ganze Periode bis zum 31. Januar 2022. Die Pfändung sei aber an 21. Januar 2022 abgelaufen. Der zu viel gepfändete Anteil für die Periode vom 21. bis zum 31. Januar 2022 von CHF 782.55 sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des Lohnpfändungsjahres erzielt wird.