6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Seine Anträge veränderte er nicht. 5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.