{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-12_2022-05-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06512803f33dcb26d68433c221b34685"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2022 SCBES.2022.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:25", "Checksum": "1a23d6c4d7d2eb79cadc28b3d813658a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2022 SCBES.2022.12\nRegeste:\nRückerstattung\n\n\n3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Rückerstattung für einen kleinen Unterhalt, der ihm von seinem Sohn weiterverrechnet worden sei (Beilage 18). Konkret geht es um einen Strahlformer mit Spühltischmischer mit Ausziehbrause eines Küchenbauers für CHF 47.40 nach Abzug eines Drittels für [...]. Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 umfasst der monatliche Grundbetrag auch den Unterhalt der Wohnungseinrichtung. Dementsprechend finden sich bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag keine Zuschläge für den kleinen Unterhalt, auch nicht unter den Positionen «Mietzins, Hypothekarzins» und «Heiz- und Nebenkosten». Auch unter der Position «Verschiedene Auslagen» wird der kleine Unterhalt nicht erwähnt. Der kleine Unterhalt, den der Mieter selbst zu tragen hat, ist daher aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Ohnehin fusst das Rückerstattungsbegehren wiederum auf dem rechtsmissbräuchlichen Konstrukt eines Mietvertrages und einer darauf gestützten Weiterverrechnung durch den Sohn. Ist der Schuldner aber Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung, wird ihm nach den Richtlinien der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzugerechnet. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der Liegenschaftsaufwand wird, wie oben bereits ausgeführt, pauschal mit einem Prozent des Verkehrswertes bemessen, wobei der Nachweis höherer Gesamtkosten vorbehalten bleibt. Somit ist der kleine Unterhalt im pauschalen Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden Existenzminimumsberechnung ist der Liegenschaftsaufwand unter der Position «Nebenkosten» aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem Liegenschaftsaufwand zu bestreiten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ein Zuschlag wird für den kleinen Unterhalt so oder so nicht gewährt.\n4. Weiter will der Beschwerdeführer eine Rückerstattung der Selbstbehalte nach den Leistungsabrechnungen der [...] für Leistungsbezüge zwischen dem 10. Dezember 2021 und dem 17. Januar 2022 (Beilagen 23 – 27). Das Betreibungsamt ist der Meinung, die eingereichten Rückerstattungen der Selbstbehalte datierten nach Ablauf der Lohnpfändung am 21. Januar 2022, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, massgebend sei das Datum des effektiven Leistungsbezuges. Grundsätzlich werden Selbstbehalte berücksichtigt, damit das Existenzminimum des Schuldners durch die Pfändung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend waren die Rechnungen der [...] erst nach Ablauf der Lohnpfändung fällig und zahlbar, jedenfalls geht aus den vorgelegten Abrechnungen nichts Anderes hervor, soweit nicht gar eine Fälligkeit per 6. März 2022 vermerkt ist. Dies bedeutet, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers während der Dauer der Pfändung bis am 20. Januar 2022 gewährleistet war. Rückerstattungen werden geleistet, damit das Existenzminimum des Schuldners während der Pfändung gewahrt bleibt. Zahlungen, die nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres geleistet werden müssen, beeinträchtigen das Existenzminimum während der Dauer der Pfändung nicht. Zudem steht dem Schuldner nach Ablauf der Pfändung wieder sein gesamtes Einkommen zur Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Das Existenzminimum ist während der Dauer der Pfändung geschützt, damit die Pfändung dem Schuldner nicht die Mittel entzieht, die für ihn und seine Familie unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zukünftige Forderungen werden von dieser Garantie jedoch nicht erfasst. Eine Rückerstattung für später fällig gewordene Forderungen aus dem Erlös der abgeschlossenen Pfändung ist deshalb ausgeschlossen.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. März 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_400/2022)."}