{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-12_2022-05-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=160854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06512803f33dcb26d68433c221b34685"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2022 SCBES.2022.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:25", "Checksum": "1a23d6c4d7d2eb79cadc28b3d813658a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2022 SCBES.2022.12\nRegeste:\nRückerstattung\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die gepfändeten Renten würden den gesamten Monat Januar 2022 betreffen und seien ein Entgelt für die ganze Periode bis zum 31. Januar 2022. Die Pfändung sei aber an 21. Januar 2022 abgelaufen. Der zu viel gepfändete Anteil für die Periode vom 21. bis zum 31. Januar 2022 von CHF 782.55 sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des Lohnpfändungsjahres erzielt wird. Entsprechend der Periodizität der Einkommenspfändung wurde auch das Einkommen, das dem Beschwerdeführer vom 1. bis zum 21. Januar 2021 ausbezahlt wurde, nicht von der Pfändung erfasst, genauso wenig wie das Einkommen, das nach dem 21. Januar 2022 angefallen ist. Im Ergebnis wurden denn auch nur zwölf monatliche Rentenanteile an das Betreibungsamt geleistet. Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner hätte ausgeben wollen.\n2.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Rückerstattung von CHF 1'466.71 nach der detaillierten Heizkostenabrechnung für die Periode vom 01.01.2021 – 31.12.2021 (Beilagen 11 – 14). Er beruft sich dabei insbesondere auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 (Verfahren SCBES.2021.6). Dort sei folgendes erwähnt worden: «Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.» Weiter seien nach dem Mietvertrag vom 31. Juli 2020 in den pauschalen monatlichen Nebenkosten von CHF 200.00 (inkl. Abzug 1/3 für [...]) die Kosten für die Beheizung der Wohnung und den Strom nicht berücksichtigt.\n2.2. Der Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände. In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht denn auch geflissentlich, dass dementsprechend in seiner Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten CHF 470.50 abzüglich eines Drittels für den Sohn, also CHF 313.70, eingesetzt und berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen werde, wenn er nach Jahresablauf mit Belegen nachweisen kann, dass die effektiven Kosten höher gewesen sind. Dennoch beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat, geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich."}