Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, […], und seinem Arbeitsort, […], beträgt 15 km, womit der monatlich angerechnete Betrag für den Arbeitsweg von CHF 55.00 angemessen erscheint. Wenn er nun im vorliegenden Verfahren geltend macht, er benütze ein Auto, habe höhere Benzinkosten und müsse die Autoversicherung bezahlen, so ist er diesbezüglich in Anwendung des vorgenannten SOG 1996 Nr. 12 ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.