Ein solcher wäre nur aus Gründen denkbar, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5. Der Beschwerdeführer hat im Pfändungsprotokoll angegeben, er lege den Arbeitsweg mit einem Roller zurück. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, […], und seinem Arbeitsort, […], beträgt 15 km, womit der monatlich angerechnete Betrag für den Arbeitsweg von CHF 55.00 angemessen erscheint.