Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3. Insofern der Beschwerdeführer CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 242.00 eingerechnet wurden, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nicht nachvollziehbar ist. 4. Sodann verlangt der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt einen Aufschub der Pfändung. Ein solcher wäre nur aus Gründen denkbar, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen würden.