Nun macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er bezahle CHF 600.00, ohne diesbezügliche Belege einzureichen, welche diese Mietzinszahlungen nachweisen würden. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.