II. 1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen können vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Wie zudem aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wird der Beschwerdeführer unter anderem wegen ausstehenden Krankenkassenprämien betrieben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem Beschwerdeführer nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. 2. Was die Mietkosten anbelangt, so gab der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs an, CHF 300.00 an die Miete zu bezahlen.