Dann könne er die offenen Betreibungen bezahlen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 macht der Schuldner ergänzend geltend, Ende Monat habe er zusätzlich die Autoversicherung zu bezahlen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, bereits am 2. Februar 2022 habe er das Betreibungsamt schriftlich informiert, dass er bei seiner Mutter wohne und dort CHF 600.00 Miete bezahle und mit dem Auto zur Arbeit fahre. Der Mietzins seiner Mutter betrage CHF 1'900.00 und nicht CHF 1'440.00, wie vom Betreibungsamt geltend gemacht.