I. 1. A.___ erhebt am 9. Februar 2022 als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht geltend, es seien ihm in sein Existenzminimum unter anderem CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung, CHF 180.00 für Benzin, CHF 274.00 für Krankenkasse sowie ein Mietzins von 600.00 einzurechnen. Zudem seien die monatlichen Ratenzahlungen, welche er an die Steuerämter […], […] und […], dem Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des Weiteren verlangte der Schuldner, es sei ihm Aufschub bis April 2022 zu gewähren. Dann könne er die offenen Betreibungen bezahlen.