Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der gepfändete Betrag von CHF 1'100.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, es sei ihr am 10. März 2022 der vollumfängliche Lohn bei der […] gepfändet worden. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass hier Spesen entstehen würden. Auf der eingereichten Existenzminimumsberechnung am 2. März 2022 sind keine Arbeitsunkosten aufgeführt. Insofern könnte die Existenzminimumsberechnung auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruhen