Es ist der Rest dieses Solidaritätsbeitrages, welcher die Grundlage des verbleibenden Saldos von CHF 8’712.99 bildet. Trotz des Solidaritätsbeitrages von CHF 25’000.00 erhöhte sich der Saldo von CHF 4’988.87 am 25. Januar 2018 bis am 25. Januar 2022 lediglich um rund CHF 3’000.00. Nach Art. 4 Abs. 6 lit. b AFZFG wird der Solidaritätsbeitrag schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Art 92 Absatz 1 Ziffer 9 SchKG gleichgestellt. Danach ist er absolut unpfändbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der gepfändete Betrag von CHF 1'100.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.