Das Betreibungsamt geht selbst davon aus, dass es sich bei der Gutschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 6. September 2019 um den von der Beschwerdeführerin erwähnten Solidaritätsbeitrag handelt. Wieso es diesen nicht in seiner Rechnung miteinbezieht, ist nicht ersichtlich. Er ging auf dasselbe Konto wie die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen. Es ist das einzige Konto der Beschwerdeführerin, ab welchem sie auch ihre Ausgaben tätigt. Es ist ein Durchgangskonto.